Radtouren A bis Z
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Drei Fragen, drei Antworten:

Ein zusätzliches Vorfahrt-achten-Zeichen für den einbiegenden Verkehr wie auf dem Foto? Ist das sinnvoll?

Und: Darf man auf diesem nicht beschilderten Streifen überhaupt Fahrrad fahren?

Roland Huhn vom ADFC gibt die Antworten.

Außerdem: Was bedeutet ein Fahrradsymbol auf der Streuscheibe einer Ampel? weiterlesen

 

 
StVO-Änderung: Zehn wichtige Punkte für Radfahrer
Lange wurde darüber diskutiert, nun soll die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der baldigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gültig werden. Speziell der verbesserte Schutz von Radfahrern stand bei der Bearbeitung durch das Bundesverkehrsministerium im Mittelpunkt. Der pressedienst-fahrrad hat zehn wichtige Punkte herausgearbeitet, die in Zukunft für mehr Sicherheit für Radfahrer im Straßenverkehr sorgen sollen.
Zum Beispiel der Überholabstand: I
n der Straßenverkehrsordnung wird ein Mindest-Überholabstand verankert. Innerorts müssen Autofahrer in Zukunft einen Abstand von 1,5 Metern zum Radfahrer einhalten, außerorts beträgt er zwei Meter. Diese präzise Festlegung ist ein Novum. Bislang stand in der StVO, dass es sich um einen „ausreichenden Seitenabstand“ handeln müsse. Die Anpassung des Gesetzestextes folgt damit bestehenden Gerichtsurteilen, die diesen Mindestabstand bereits seit den 1980er-Jahren empfahlen (z. B. OLG Saarbrücken 3 U 141/79). Die Einhaltung des Seitenabstandes gilt übrigens auch, wenn man einen Radfahrer mit Anhänger überholt. Dann muss entsprechend mehr Platz einkalkuliert werden. Fährt der Radfahrer auf einem Radstreifen, gilt die Neuregelung zum Mindestabstand allerdings nicht. weiterlesen 

Rechts-Ratgeber für Radler 
Der Verlag für Rechtsjournalismus hat den einen Ratgeber mit dem Titel “Bußgeldkatalog Fahrrad: Regeln und Verstöße für Radfahrer" veröffentlicht. Dort geht es unter anderem um:

  • Bußgeldkatalog: Regeln und Verstöße für Fahrradfahrer 
  • Ratgeber zur Verkehrserziehung mit dem Rad 
  • Straßenbenutzung als Fahrradfahrer 
    • Benutzung eines Radwegs 
    • Fahren in falscher Richtung 
  • Abbiegen und Überholen 

Bußgeldkatalog 2020: Die wichtigsten Bußgeldtabellen für Fahrradfahrer 
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer. Nicht selten aber kurven Fahrradfahrer mit hohen Geschwindigkeiten über rote Ampeln, schlängeln sich an Fahrzeugen vorbei und kürzen ihren Weg mittels Fußgängerzone ab. Diesen Rowdys gehört die Straße – diesen Eindruck müssen die umstehenden Passanten zwangsläufig erlangen.
Doch wie ist das eigentlich? Gibt es für einen Verstoß mit dem Fahrrad eine Strafe? Existiert ein Bußgeldkatalog für Radfahrer? Im nachfolgenden Ratgeber klären wir, was die Straßenverkehrsordnung zum Fahrrad regelt, was bei Verkehrsverstößen passiert und welche Bußgelder beim Fahrrad drohen. weiterlesen

Verhalten an Zebrastreifen: Vorrang nur als Fußgänger
Fahrradfahrer sollten am Übergang absteigen, da sie nur in diesem Falle als Fußgänger gelten und Vorrang vor Autofahrern haben.

Auch wer sein Rad schiebt, kann Vorfahrt haben
Laut einem Urteil des OLG Bremen (Az. 1U/37/17) verliert ein Radler, der sein Fahrrad schiebt, nicht automatisch das Vorfahrtrecht. Pressemeldung - Mehr auch unter OLG Bremen am 14.2.2018. - mehr auch hier

Änderungen in der StVO vom Dezember 2016

betreffen radelnde Kinder und Mütter, Ampel-Gültigkeit für Fahrradfahrer, 
Elektrofahräder auf Radwegen mehr

Welche Vereinfachungen der Radverkehrsvorschriften gibt es?

  •  Es wird ein generelles Parkverbot für Schutzstreifen eingeführt. Die Schutzstreifen dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nur noch bei Bedarf, also z. B. zum Erreichen von Parkflächen oder zum Ausweichen bei Gegenverkehr, über- bzw. befahren werden.

  • In Fahrradstraßen darf künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Damit wurde der bisherige, unbestimmte Rechtsbegriff "mäßige Geschwindigkeit" ersetzt. Radfahrer dürfen hier weder gefährdet noch behindert werden. Sie dürfen sogar nebeneinander fahren. An Einmündungen gilt die Regel rechts vor links. Autos müssen zum Radelnden einen Sicherheitsabstand von 1,50 m einhalten.

  • Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Fußgänger und Radfahrer eine "Durchlässige Sackgasse" anzuzeigen. Damit kann auf sichere und komfortable Radverkehrsrouten hingewiesen werden.

  • Die Beförderung in Fahrradanhängern wird explizit in die StVO aufgenommen. Bund und Länder hielten bisher den Einsatz im Straßenverkehr für vertretbar, wenn dieser unter Beachtung eines Merkblatts erfolgte. Diese Regelungslücke wurde nun geschlossen. Es dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.

  • Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Radfahrer/-innen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und die Geschwindigkeit nötigenfalls an die des Fußgängers anzupassen. Schrittgeschwindigkeit für den Radverkehr ist generell nur auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen vorgeschrieben. Die Anlage von gemeinsamen Fuß- und Radwegen stellt jedoch baulich nicht die beste Lösung dar und sollte die Ausnahme bleiben.

  • Freigegebene linke Radwege werden nur mit Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet.

ADFC zur Radwegebenutzungspflicht (PDF) vom August 2018

Radweg oder nicht Radweg, das ist hier die Frage  
Wenn man Leute befragt, welche Rechte und Pflichten die Radfahrer im Straßenverkehr haben, dann bekommt man viele unterschiedliche Antworten, aber nahezu alle sind falsch. So glauben viele Radfahrer tief und fest, daß sie kategorisch jeden Radweg benutzen müßten, auch die linksseitig angelegten, und daß sie Gehwege befahren dürften wenn keine Radwege da sind. Mit einem Wort, sie glauben daß sie die Fahrbahn zu meiden hätten wo immer das möglich ist, doch sie irren sich!
Was Radfahrer tatsächlich nicht dürfen, oder doch dürfen, oder gar müssen, ist keine Frage des gesunden Menschenverstand, sondern ist ausführlich geregelt in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die allein ist verbindlich und sonst nichts!

Am einfachsten merkt man sich: Nur wo Radweg drauf steht (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol), da ist auch Radweg drin. Damit liegt man nie verkehrt. 
Quelle und mehr: Erika Ciesla - mehr zum Thema auch bei Bernd Sluska  

Sturzgefahr!

Wer hier rechts abbiegen will und nicht aufpasst, kann leicht stützen. Die hohe Kante ist vom Sattel aus kaum erkennbar.
Gesehen im Burgdorfer Ortsteil Sorgensen. Aber wer haftet bei einem Sturz mit Verletzung? 
(später wurde die Kantenhöhe durch erneute Bauarbeiten reduziert)

Schräge Betonkante kann Verkehrssicherungspflicht auslösen 
Das Vorhandensein einer 5 cm hohen, in Fahrtrichtung 45° schräg verlaufenden Asphaltkante auf einem für den Radfahrverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. mehr (8/2014, Urteil des OLG Hamm)

Schutzstreifen: Kein Sonderweg, sondern Teil der Fahrbahn
Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn und bekommt deshalb *KEIN* blaues Schild , sondern das Sinnbild „Radfahrer“ (in weiß auf den Grund gemalt). Autos sollen den Schutzstreifen zwar üblicherweise nicht befahren, aber sie dürfen ihn ausnahmsweise z.B. zum Ausweichen befahren.
Weil der Schutzstreifen ein Teil der Fahrbahn ist, gelten im übrigen die üblichen Regeln für Fahrbahnen.

Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.
Es  ist einfach, sich schlau zu machen, z.B. hier: http://www.adfc-diepholz.de/schutzstreifen-auf-der-fahrbahn/ 

Radfahrstreifen
Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

Nochmal zur Verdeutlichung: Das Schild Gebotszeichen Fahrradweg (Zeichen 237) darf nur stehen, wenn die Linie durchgezogen ist, es sich also um einen Radfahrstreifen handelt. Steht Zeichen 237, ist er benutzungspflichtig.
Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm 

 

 

Brückengeländer  
Neben Radwegen ist in Deutschland eine Geländerhöhe von mindestens 1,3 m vorgeschrieben, bei Fußwegen genügen 1,20 Meter.

Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf:
„Wegen des hochliegenden Schwerpunktes von Radfahrern sollte die Geländerhöhe überall dort, wo diese dicht am Geländer entlang fahren, 1,30 m betragen.“ Quelle: Kölner Stadtanzeiger

 

Rechtsbeispiele Fahrradverkehr


Wer als Radler im Pulk die Orientierung verliert, haftet nicht unbedingt

Treffen sich Radsportler zu Trainingsfahrten und stürzt im Pulk ein Radler, was einen „Auffahrunfall“ mit einem nachkommenden Teilnehmer zur Folge hat, so hat dieser im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz (hier in Höhe von 1.700 € geltend gemacht für Schäden am Rad sowie am Fahrradhelm).

Das Amtsgericht Nordhorn: Da die Gruppe mit Geschwindigkeiten von bis zu 30 km/h fährt und der Abstand im Pulk regelmäßig maximal 1,5 Meter beträgt, lassen sich solche Unfälle kaum vermeiden. Da die Teilnehmer dies stillschweigend akzeptierten, könnten sie im Falle eines (Un-)Falles keine Ersatzansprüche geltend machen, zumal sie sich – ebenso stillschweigend – über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzten. AmG Nordhorn, 3 C 219/15

Bußgeldrechner für Fahrradfahrer


Pedelec rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln

Ein Pedelec im Straßenverkehr ist rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln. Ihm kommt keine Betriebsgefahr zu, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers nach § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt. Dies stellt das Landgericht (LG) Detmold klar.

Eine 71 Jahre alte Frau war mit ihrem Pedelec unterwegs, als sie mit einem Radfahrer zusammenstieß. Sie stürzte und brach sich das Schlüsselbein. Vom Unfallgegner verlangte sie 3.300 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, da er unter anderem die Kurve geschnitten habe. Der Beklagte behauptete demgegenüber, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin nicht rechts gefahren sei. Während das Amtsgericht Lemgo der Klage im vollen Umfang stattgegeben hatte, urteilte das LG Detmold auf die Berufung des Beklagten, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den Unfall hafteten. Seit 21.06.2013 sei in § 1 Absatz 3 StVG geregelt, dass es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVG handele. Daher hafte der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Absatz 1 StVG. Die Klägerin habe den Unfall aber mitverschuldet, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sie gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe.
Dem Beklagten sei anzulasten, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten habe. Diese beiden Verkehrsverstöße hat das LG als gleich schwerwiegend bewertet. Es hat daher den Beklagten zur Zahlung der Hälfte des von der Klägerin eingeklagten immateriellen und materiellen Schadens verurteilt.
Landgericht Detmold, Urteil vom 15.07.2015, 10 S 43/15

Rotlichtverstoß wird teuer

Am 1. Mai 2014 traten auch neue Vorschriften für Radfahrer in Kraft

Zum 1. Mai 2014 trat die Reform des Flensburger Punktesystems in Kraft. Das neue System soll einfacher und besser nachzuvollziehen sein. Auch der Bußgeldkatalog ändert sich. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) erklärt die wichtigsten Änderungen für Fahrradfahrer.

Das Bußgeld für den einfachen Rotlichtverstoß steigt von 45 Euro auf 60 Euro. Zeigt die Ampel länger als eine Sekunde rot, werden wie bisher 100 Euro fällig. Die Eintragungsgrenze wird von 40 auf 60 Euro angehoben. Das bedeutet: Für das Überfahren des Rotlichts bekommt ein Radfahrer weiterhin einen Punkt in Flensburg.

ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn sagt: „Der Punkt für den Rotlicht-Verstoß wiegt mehr als zuvor, denn der Führerschein wird künftig bei acht und nicht mehr bei 18 Punkten eingezogen. 90 Prozent der erwachsenen Radfahrer haben auch einen Autoführerschein – deshalb gilt die Devise: Fahrrad-Verstöße sollte man nicht unterschätzen.“

Richtig teuer wird es für Radfahrer, wenn sie einen Bahnübergang bei geschlossener Schranke überqueren: 350 Euro Bußgeld plus zwei Punkte (bisher: vier Punkte) in Flensburg. Die Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung wird wie bisher mit 25 Euro Verwarnungsgeld geahndet.

Huhn: „Den häufigsten Regelverstoß bei Radfahrern hat der Gesetzgeber allerdings nur relativ milde sanktioniert: Die Benutzung des beschilderten Radweges gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung. Hier passieren aber die meisten Unfälle, weil Autofahrer nicht mit Radfahrern aus der Gegenrichtung rechnen. Wer sicher ankommen will, sollte daher unbedingt auf die richtige Fahrtrichtung achten – auch wenn man dafür einen kleinen Umweg in Kauf nehmen muss.“

Links zu Bußgeld-Übersichten

http://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fahrrad/

Eine Übersicht der wichtigsten Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer hat der ADFC auf www.adfc.de/bussgeldkatalog zusammengestellt.


Parken auf Radwegen grundsätzlich verboten
- ADFC begrüßt Bußgelderhöhungen für Falschparker 
Autofahrer dürfen auf Radwegen nicht parken oder halten. Das gilt auch für Radwege, die nicht mit dem blauen Verkehrszeichen als benutzungspflichtig gekennzeichnet sind. Auf diese klare Regel macht der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) aufmerksam. Der Tatbestandskatalog, mit dem Polizei und Ordnungsbehörden arbeiten, enthält seit dem 1. April 2013 ausdrücklich Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot auf Radwegen ohne Benutzungspflicht.
„Die ergänzten Tatbestandsnummern erleichtern die Verkehrsüberwachung“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC. „Verbotenes Halten und Parken zu Lasten von Radfahrern kann nun einfacher erfasst und geahndet werden.“ Seit 1. April 2013 kostet Falschparken auf Radwegen nach dem neuen Bußgeldkatalog mindestens 20 Euro, mit Behinderung anderer oder mit mehr als einer Stunde Parkdauer 30 Euro – und 35 Euro, wenn beides zutrifft. Halten auf Radwegen wird mit zehn Euro geahndet und mit 15 Euro, wenn Radfahrer behindert werden.
Falschparker müssen nicht nur Verwarnungsgelder fürchten. Ihr Auto darf abgeschleppt werden, wenn es Radfahrer behindert (Oberverwaltungsgericht Münster, 5 A 954/10). Roland Huhn: „Der Falschparker muss den Radweg nicht einmal ganz versperren. Dem ADFC ist kein Fall bekannt, in dem Verwaltungsrichter das Abschleppen vom Radweg als rechtswidrig beanstandet haben.“

Verkehrsregeln gelten auch für Radfahrer 
Die Polizei registriert vermehrt Verstöße wie Telefonieren während der Fahrt und freihändiges Fahren. mehr

Unfall mit Schaden am Fahrrad melden
Auf www.adfc.de/schadensmeldung  steht hierfür ein nutzerfreundliches Formular zur Verfügung.

Fahrradunfall - was tun?

ADFC gibt Tipps zum Verhalten bei Unfällen

Zum Glück gehen die meisten Fahrradunfälle mit leichten Verletzungen aus. Statistisch kommt – ohne bloße Sachschäden und polizeilich nicht aufgenommene Unfälle – auf 435.000 gefahrene Kilometer ein verunglückter Radfahrer. Dennoch ist es wichtig zu wissen, was nach einem Unfall zu tun ist, so der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitglieder-Magazins Radwelt.

An erster Stelle steht das Sichern der Unfallstelle und die Hilfe für Verletzte. Danach kommt die Pflicht der Beteiligten, auf Verlangen bestimmte Angaben zu machen. Die Polizei sollte man bei Verletzungen oder Streit über den Unfallhergang einschalten. Bei eindeutigem Verschulden und geringen Sachschäden geht es auch ohne Polizei.

Von Kraftfahrern sollte man sich Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen lassen, das Kfz-Kennzeichen sowie Namen und Anschrift notieren und von Zeugen die Telefonnummer. "Bei Unfällen mit Radfahrern oder Fußgängern sollte man auf Vorlage des Personalausweises oder anderer Dokumente bestehen“, sagt ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg.

Geschädigte sollten nicht mit dem Fahrer oder Halter verhandeln, denn bei der Abwicklung kommt es erfahrungsgemäß zu Differenzen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ist über www.zentralruf.de schnell ermittelt und muss, wenn sie den Schaden übernimmt, auch die notwendigen Anwaltskosten ersetzen. Seine Haftpflichtversicherung muss der Radfahrer spätestens dann informieren, wenn die Gegenseite Ansprüche stellt, so der ADFC. Einen Wegeunfall meldet man auch der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Schule, Arbeitsstelle oder Hochschule zuständig ist.

Um Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Fachanwälte für Verkehrsrecht werden bei Bedarf auch weitere Posten wie Verdienstausfall oder Krankenhausbesuche von Angehörigen professionell geltend machen. Bei Unfallflucht von Kraftfahrern tritt die Verkehrsopferhilfe ein. "ADFC-Mitglieder erhalten eine kostenlose individuelle Beratung durch die ADFC-Bundesgeschäftsstelle oder örtliche ADFC-Vertrauensanwälte, unter anderem in Berlin, Dresden und Leipzig", sagt Syberg.

Sachschäden am Fahrrad können nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die Schwacke-Bewertung für Fahrräder geht aber von einem hohen Wertverlust in den ersten Jahren aus: Nach zwei Jahren liegt der Wert nur noch bei 50 Prozent, so auch das OLG Düsseldorf (1 U 234/02), und nach acht Jahren bei 25 Prozent. Dem ADFC liegt aber auch ein Mustergutachten vor, das den Wertverlust des Fahrrads jährlich mit zehn Prozent abschreibt. (11/2010) Info: www.adfc.de 



Schrecksekunde für Radfahrer

ADFC: Plötzlich aufgehende Autotüren gefährden Radfahrer

Überraschend geöffnete Autotüren sind der Schrecken aller Radfahrer. Wenn Autofahrer oder Fahrgäste beim Aussteigen nicht auf den Radverkehr achten, sind Stürze fast unvermeidlich, berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazins Radwelt.

Gerichte legen die Straßenverkehrsordnung (StVO) immerhin konsequent zugunsten von verletzten Radfahrern aus. Im § 14 StVO heißt es: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Trotzdem versuchen Versicherungen oftmals, Radfahrern wegen angeblichen Mitverschuldens den vollen Schadensersatz zu verweigern. „Oft lautet die Begründung, der Radfahrer hätte keinen ausreichenden Abstand eingehalten“, sagt der ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.

Der ADFC empfiehlt Radfahrern im Interesse ihrer eigenen Sicherheit, auf die Fahrbahn zu wechseln, wenn auf dem Radweg kein ausreichender Abstand zu parkenden Autos möglich ist, und auf der Fahrbahn stets mit mehr als einem Meter Abstand an parkenden Autos vorbeizufahren.

Welcher Sicherheitsabstand ausreichend ist, bewerten Gerichte unterschiedlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hält einen Sicherheitsabstand von 90 Zentimetern für ausreichend (4 U 80/07). Das OLG Jena fand, dass 80 bis 90 Zentimeter Seitenabstand zum parkenden Kraftfahrzeug zu nahe sei. Doch ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers trete gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen die Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück (5 U 596/06).

„Anders sieht es aus, wenn eine Autotür schon länger sichtbar offen steht oder ein Fahrzeug erkennbar beladen wird. Dann sollten Radfahrer den Sicherheitsabstand vergrößern, um dem Vorwurf einer Teilschuld zu entgehen“, so der ADFC-Rechtsexperte. Nur den halben Schadensersatz erhielt ein Radfahrer, weil er zu dicht an einem gerade erst anhaltenden Auto vorbeifuhr und durch einen schweren Beutel am Lenker beim Ausweichen behindert wurde (Kammergericht - KG, 12 U 1022/70).

Für das Fehlverhalten eines Mitfahrers muss der Fahrzeugführer nur ausnahmsweise einstehen, so der ADFC. So sind Taxifahrer nicht verpflichtet, Fahrgäste zum verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten (OLG Hamm 9 U 9/99). Aber sie haften mit, wenn sie verbotswidrig teilweise auf dem Radweg halten und die Fahrgäste vor dem Aussteigen nicht warnen (OLG Köln, 11 U 234/91). Einige Gerichte meinen, allein der unachtsame Fahrgast und seine Privathaftpflichtversicherung seien verantwortlich (AG Nürnberg, 21 C 489/03).

Mit dem Ein- und Aussteigen sind spezifische Gefahren des Kfz-Betriebs verbunden (KG, 12 U 1022/70 und 4 U 80/07). „Daher wäre es konsequent, wenn Unfälle durch geöffnete Autotüren zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechnet werden, denn das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb“, sagt Roland Huhn. Die Folge: Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung müssen gegenüber Radfahrern haften, auch wenn ein Beifahrer den Unfall verursacht hat. Info: www.adfc.de  6/2009


Innerstädtische Radwege bergen Gefahren

ADFC kritisiert Urteil des Bundesgerichtshofes

Radfahrer trifft eine Teilschuld, wenn sie auf einem Radweg von einem unaufmerksamen Passanten so bedrängt werden, dass es zu einem Sturz kommt. Das gilt auch dann, wenn der Radfahrer auf einem Weg unterwegs war, auf dem er Vorrang vor Fußgängern hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.

Werden Rad- und Fußgängerwege nur farblich getrennt und so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Daraus folgt laut BGH eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotenzial zu einer kritischen Situation verdichtet (VI ZR 171/07).

„Das höchstrichterliche Urteil überrascht, weil es die von der Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen verwischt“, sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Unstrittig sei, dass Radfahrer auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Aber, so Huhn: „Das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen in den Innenstädten. Deshalb müssten Radfahrer dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo bei Begegnungen mit Fußgängern eigentlich immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen.“

Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf: Die Düsseldorfer Richter hatten entschieden, dass Radfahrer auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, auf Fußgänger in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte. Aufgrund des BGH-Urteils muss das OLG Düsseldorf neu entscheiden, welchen Anteil an seinem Schaden er selbst zu tragen hat.

BGH-Urteil verwischt Unterschied zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob im November 2008 ein Urteil auf, das eine Fußgängerin zur Sorgfalt beim Überqueren eines vom Fußweg nur farblich abgetrennten Radwegs verpflichtet hatte. Der klagende Radfahrer war durch die Unaufmerksamkeit der Passantin, die von einer Bushaltestelle auf den Radweg trat, zu einer Vollbremsung benötigt worden und gestürzt. Der BGH sah im vorliegenden Fall eine ähnlich Situation wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen und in der Folge eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgängern. (Az. VI ZR 171/07)

Ein ausführlicher Rechtstipp von ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn zu diesem Urteil findet sich im ADFC-Mitgliedermagazin Radwelt 2/09, S. 26. „Das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen in den Innenstädten. Deshalb müssten Radfahrer dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo bei Begegnungen mit Fußgängern eigentlich immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen,“ so Huhn. Für ein zügiges und sicheres Vorankommen in der Stadt sind benutzungspflichtige Bordsteinradwege also ungeeignet.

Das unterstreicht ein weiteres Urteil des BGH von 1957 (Az. VI ZR 66/56): Es weist Radfahrern auf der Fahrbahn zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern 75-80 cm Abstand vom Fahrbahnrand zu. Derartige Sicherheitsabstände sind auf bestehenden Radwegen nicht einzuhalten, schon gar nicht nach beiden Seiten wie bei einer Bushaltestelle. Dafür ausreichend breite Radwege links und rechts der Fahrbahn zu realisieren, ist in gewachsenen Städten auch nicht möglich. Bleibt also nur der Schluss: Statt viel Geld in teuren Radwegebau zu investieren, sollten besser Maßnahmen ergriffen werden, sicheres Vorankommen für Radfahrer auf der Fahrbahn sicherzustellen.

Radfahrweg, auf dem man nicht Rad fahren darf
Zur anscheinend widersprüchlichen Beschilderung, wie man sie bisweilen auf Radwegen findet, sind auf dieser Internetseite diverse Beispiele und Regelungen aufgeführt, die Bernd Sluka zusammengestellt hat.
Hier ist ein Radweg gekennzeichnet, auf dem man nicht Rad fahren soll. Damit ordnet Zeichen 240 mit diesem Zusatzzeichen keine Benutzungspflicht des Radwegs an.

 

Studie belegt Vorteile der Fahrradnutzung auf dem Arbeitsweg
Arbeitnehmer, die regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren sind seltener krank geschrieben. Sie versäumen durchschnittlich einen Arbeitstag weniger pro Jahr als nicht Rad fahrende Kollegen. Das ergab eine Studie in den Niederlanden und belegt damit wissenschaftlich den Wert der vom ADFC seit Jahren veranstalteten Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit“ www.mit-dem-rad-zur-arbeit.de (24.3.09)

Ähnlich würde sicher auch eine deutsche Studie aussehen. Aber „Umsteigen“ auf das Fahrrad geschieht nicht nur aus gesundheitlichen Aspekten. Auch die wirtschaftlichen spielen eine Rolle bei der Nutzung des Rades. Da in den Städten das Radwegenetz breitflächig ausgebaut wurde und stetig wird, bietet es sich eben für viele Arbeitnehmer an, ihren Job per Fahrrad zu erreichen.
Zur Sicherheit tragen etliche Verbesserungen bei wie z.B. das farbliche Kennzeichnen der Radwege, besonders in Kreuzungsbereichen, und auch eine günstigere Ampelschaltung für die Radfahrer.
Somit sind nicht nur Studenten auf dem Weg zur Uni mit dem Fahrrad unterwegs, sondern auch immer mehr Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle.






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Rollern ist kein Fahren
ADFC: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen

Wer hofft, als Radfahrer schneller durch die Fußgängerzone zu kommen, ist „auf dem Holzweg“: Denn Rad fahren in eindeutig gekennzeichneten Fußgängerzonen oder auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn der Radverkehr dort ausdrücklich zugelassen ist – und dann auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. So sieht es die Straßenverkehrs-Ordnung vor (§ 41 StVO zu Zei-chen 239).

Ein Schieben des Rades – in diesem Fall gilt man als Fußgänger – ist erlaubt, wenn andere Passanten dadurch nicht erheblich behindert werden (§ 25 Absatz 2 StVO). Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allge-meinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.

In weniger belebten Fußgängerbereichen ist es nach Auffassung des ADFC darüber hinaus zulässig, das Fahrrad als Roller zu verwenden. Roller dürfen als „Fortbewegungsmittel“ nach § 24 StVO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden – auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96). „Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht ‚auf’ dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.

„Aus dieser Position heraus kann man sich auch nicht jederzeit in den Sattel schwingen – das Aufsteigen könnte bereits als „Radfahren“ gelten. Dass man beim Rollern das Fahrrad lenkt, macht daraus noch keine Fahrradfahrt, denn gesteuert wird auch ein Roller“, so der Rechtsexperte weiter.

Zwei Oberlandesgerichte haben Radfahrer, die in der beschriebenen Weise über Zebrastreifen gerollert waren, dem Fußgängerverkehr zugeordnet: „Fußgänger ist dabei auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch – etwa durch wiederholtes Abstoßen mit einem Fuß – fortbewegt“ (OLG Stutt-gart 5 Ss 479/87). Und: „Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und ‚rollert’, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren“ (Kammergericht Berlin 12 U 68/03). Diese Leitsätze müssen auch in Fußgän-gerzonen gelten. Das Fahrrad nimmt als „Roller“ nicht mehr Platz ein als ein geschobenes Rad und stellt keine größere Gefahr dar als ein in der Fußgängerzone zugelassener Erwachsenen-Tretroller. Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht sind dennoch geboten, um flanierende Fußgänger nicht zu behindern, gerade in den zu Weihnachten stark frequentierten Fußgängerzonen.



Voraussetzungen für Einbahnstraßenfreigabe
Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC, schickte uns einen Auszug aus der VwV-StVO. In der Regel genügt eine Breite von 3,50 m, bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten auch 3 m. Für eine Forderung nach mehr als 3,50 m käme es auf den Bus- und Lkw-Verkehr an. mehr

Radwegebenutzungspflicht in Tempo 30-Zonen nicht zulässig
§ 45 Abs. 1c) StVO: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. - Das Verbot benutzungspflichtiger Radwege ergibt sich aus dem letzten Satz.


Schieben oder fahren? 
ADFC gibt Radfahrern Tipps zum Verhalten an Zebrastreifen 
Wie verhalten sich Radfahrer am Zebrastreifen richtig, fragt das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe. Grundsätzlich gelten für Radfahrer an Zebrastreifen dieselben Regeln wie für andere Fahrzeugführer: Sie müssen Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Überqueren der Fahrbahn oder des Radwegs ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf halten. Überholen dürfen sie laut § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht.

Was ist, wenn ein Radfahrer selbst die Fahrbahn überqueren will? Laut StVO sind nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Fußgänger sind aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87). Auf dem Fahrrad ist man auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91).

Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb aber nicht immer absteigen, so der ADFC. „Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen und schieben,“ schreibt zum Beispiel der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler in dem Artikel „Radfahrer in der StVO“ (Straßenverkehrsrecht 2005, S. 95).

Kommt es beim Fahren auf dem Zebrastreifen zum Zusammenstoß, weil der Radfahrer vielleicht ein herannahendes Kraftfahrzeug übersehen hat, dann verliert er trotzdem nicht alle Ersatzansprüche. Die Amtsgerichte Köln (266 C 135/83) und Brakel (7 C 676/95) haben in solchen Fällen dem Radfahrer immerhin noch den halben Schadensersatz zugesprochen, berichtet der ADFC.

Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de (Juli 2006)

Fahren in der Gruppe 
16 Radler und mehr bilden einen geschlossenen Verband 
Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme. Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer „einzeln hintereinander" zu fahren, haben, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Sind gekennzeichnete Radwege da, so müssen sie benutzt werden - auch von Rennradfahrern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) - nicht zumutbar ist. Nicht gekennzeichnete Radwege „dürfen" von Radfahrern befahren werden. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind. Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier das Rechtsfahrgebot. 

Andererseits: Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, müssen, ältere Kinder bis zehn Jahre dürfen die Gehwege benutzen.

Kraftfahrer dürfen innerorts häufig maximal Tempo 30 fahren. Für Radfahrer gibt es keine Beschränkung, obwohl Hightech-Räder durchaus solche Geschwindigkeiten zulassen. Hier gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/h können „zu schnell" sein, beispielsweise wenn man von Fußgängern zu spät wahrgenommen wird.
Autofahrer müssen einen „ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. Ein Meter ist dabei nicht immer genug, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme.

Radweg: Schräge Betonkante kann Verkehrssicherungspflicht auslösen

Eine fünf Zentimeter hohe, in einem Winkel von 45 Grad verlaufende Betonabbruchkante auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom August 2014 entschieden.

Der Kläger befuhr eines Abends einen unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg. Dieser wies eine fünf Zentimeter hohe, in einem Winkel von 45 Grad zur Fahrtrichtung verlaufende Abbruchkante auf. Auf dieser ist der Kläger eigenen Angaben zufolge mit dem Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten und danach zu Fall gekommen, wobei er sich eine Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand zuzogen hat. Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld in der Größenordnung bis 6.500 Euro und materiellen Schadenersatz in Höhe von rund 3.300 Euro und hatte damit zum Teil Erfolg.

Das OLG Hamm hat eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht, ihre unfallursächliche Verletzung festgestellt und dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens dem Grunde nach 50-prozentigen Schadenersatz zugesprochen. Der Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die Verkehrssicherungspflicht von der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Uferweges vertraglich übernommen habe. Der Zustand des Uferweges stelle jedenfalls bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die anfangs einer Betonfläche mit einem Winkel von 45 Grad in Fahrtrichtung verlaufende Betonabbruchkante könne einen Radfahrer stürzen lassen, wenn er mit seinem Vorderrad so auf die Kante treffe, dass er an dieser abgleite.

Diese Gefahrensituation sei bei dem unbeleuchteten Weg im Scheinwerferlicht des Rades erst aus einer Entfernung von zehn Metern zu erkennen und erfordere daher eine erhöhte Aufmerksamkeit eines Radfahrers, von der ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht immer ausgehen könne. Außerdem weise der Radweg an der Stelle eine Links- und anschließend eine Rechtskurve auf, sodass damit zu rechnen sei, dass ein Radfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Kurvenverlauf und nicht auf den Untergrund richte. Der Beklagte habe daher auf die Beseitigung der Gefahrenquelle hinwirken oder in ausreichendem Abstand vor ihr warnen müssen. Beides habe er versäumt. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger im Bereich der Betonkante gestürzt sei. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei zu seinen Gunsten zu vermuten, dass die Gefahrenquelle zum Sturz geführt habe.

Weil der Unfall für den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, treffe ihn aber ein mit 50 Prozent zu bewertendes Mitverschulden. Die genaue Höhe des Schadens und damit die vom Kläger zu beanspruchende Summe sei im weiteren Verfahren vor dem Landgericht zu klären. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2014, 9 U 78/13 
Quelle: DG Treuhand Brurgdorf/Hannover Mandantenbrief 12/2014

 

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