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StVO-Änderung: Zehn wichtige Punkte für Radfahrer Lange wurde darüber diskutiert, nun soll die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der baldigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gültig werden. Speziell der verbesserte Schutz von Radfahrern stand bei der Bearbeitung durch das Bundesverkehrsministerium im Mittelpunkt. Der pressedienst-fahrrad hat zehn wichtige Punkte herausgearbeitet, die in Zukunft für mehr Sicherheit für Radfahrer im Straßenverkehr sorgen sollen. Zum Beispiel der Überholabstand: In der Straßenverkehrsordnung wird ein Mindest-Überholabstand verankert. Innerorts müssen Autofahrer in Zukunft einen Abstand von 1,5 Metern zum Radfahrer einhalten, außerorts beträgt er zwei Meter. Diese präzise Festlegung ist ein Novum. Bislang stand in der StVO, dass es sich um einen „ausreichenden Seitenabstand“ handeln müsse. Die Anpassung des Gesetzestextes folgt damit bestehenden Gerichtsurteilen, die diesen Mindestabstand bereits seit den 1980er-Jahren empfahlen (z. B. OLG Saarbrücken 3 U 141/79). Die Einhaltung des Seitenabstandes gilt übrigens auch, wenn man einen Radfahrer mit Anhänger überholt. Dann muss entsprechend mehr Platz einkalkuliert werden. Fährt der Radfahrer auf einem Radstreifen, gilt die Neuregelung zum Mindestabstand allerdings nicht. weiterlesen Rechts-Ratgeber für
Radler
Bußgeldkatalog
2020: Die wichtigsten Bußgeldtabellen für Fahrradfahrer
Verhalten an
Zebrastreifen: Vorrang nur als Fußgänger
Auch wer sein Rad schiebt,
kann Vorfahrt haben Änderungen in der StVO vom Dezember 2016
betreffen
radelnde Kinder und Mütter, Ampel-Gültigkeit für Fahrradfahrer, Welche Vereinfachungen der Radverkehrsvorschriften gibt es?
ADFC zur Radwegebenutzungspflicht (PDF) vom August 2018
Radweg oder nicht Radweg, das ist
hier die Frage Am
einfachsten merkt man sich: Nur wo Radweg drauf steht (rundes blaues Schild mit
weißem Fahrrad-Symbol), da ist auch Radweg drin. Damit liegt man nie
verkehrt. Wer hier rechts abbiegen
will und nicht aufpasst, kann leicht stützen. Die hohe Kante ist vom Sattel aus
kaum erkennbar.
Schräge Betonkante kann
Verkehrssicherungspflicht auslösen
Schutzstreifen: Kein Sonderweg,
sondern Teil der Fahrbahn Ein
Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in
regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil
der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die
Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den
Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein,
dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum
für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende
Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos
begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum
Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.
Radfahrstreifen Nochmal zur
Verdeutlichung: Das Schild Gebotszeichen Fahrradweg (Zeichen 237) darf nur
stehen, wenn die Linie durchgezogen ist, es sich also um einen Radfahrstreifen
handelt. Steht Zeichen 237, ist er benutzungspflichtig.
Brückengeländer Empfehlung
für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf: Rechtsbeispiele
Fahrradverkehr
Treffen sich Radsportler zu Trainingsfahrten und stürzt im Pulk ein Radler, was einen „Auffahrunfall“ mit einem nachkommenden Teilnehmer zur Folge hat, so hat dieser im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz (hier in Höhe von 1.700 € geltend gemacht für Schäden am Rad sowie am Fahrradhelm). Das Amtsgericht Nordhorn: Da die Gruppe mit Geschwindigkeiten von bis zu 30 km/h fährt und der Abstand im Pulk regelmäßig maximal 1,5 Meter beträgt, lassen sich solche Unfälle kaum vermeiden. Da die Teilnehmer dies stillschweigend akzeptierten, könnten sie im Falle eines (Un-)Falles keine Ersatzansprüche geltend machen, zumal sie sich – ebenso stillschweigend – über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzten. AmG Nordhorn, 3 C 219/15 Bußgeldrechner für Fahrradfahrer
Pedelec rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln Ein Pedelec im Straßenverkehr ist rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln. Ihm kommt keine Betriebsgefahr zu, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers nach § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt. Dies stellt das Landgericht (LG) Detmold klar. Eine 71 Jahre alte Frau war
mit ihrem Pedelec unterwegs, als sie mit einem Radfahrer zusammenstieß. Sie
stürzte und brach sich das Schlüsselbein. Vom Unfallgegner verlangte sie 3.300
Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Beklagte habe den
Unfall verschuldet, da er unter anderem die Kurve geschnitten habe. Der Beklagte
behauptete demgegenüber, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die
Klägerin nicht rechts gefahren sei. Während das Amtsgericht Lemgo der Klage im
vollen Umfang stattgegeben hatte, urteilte das LG Detmold auf die Berufung des
Beklagten, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den Unfall hafteten.
Seit 21.06.2013 sei in § 1 Absatz 3 StVG geregelt, dass
es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im
Sinne der StVG handele. Daher hafte der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die
bei dessen Betrieb entstehen, nicht
verschuldensunabhängig nach § 7 Absatz 1 StVG. Die Klägerin habe den Unfall
aber mitverschuldet, da nach der Beweisaufnahme feststehe,
dass sie gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe.
Rotlichtverstoß wird teuer Am 1. Mai 2014 traten auch neue Vorschriften für Radfahrer in Kraft Zum 1. Mai 2014 trat die Reform des Flensburger Punktesystems in Kraft. Das neue System soll einfacher und besser nachzuvollziehen sein. Auch der Bußgeldkatalog ändert sich. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) erklärt die wichtigsten Änderungen für Fahrradfahrer. Das Bußgeld für den einfachen Rotlichtverstoß steigt von 45 Euro auf 60 Euro. Zeigt die Ampel länger als eine Sekunde rot, werden wie bisher 100 Euro fällig. Die Eintragungsgrenze wird von 40 auf 60 Euro angehoben. Das bedeutet: Für das Überfahren des Rotlichts bekommt ein Radfahrer weiterhin einen Punkt in Flensburg. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn sagt: „Der Punkt für den Rotlicht-Verstoß wiegt mehr als zuvor, denn der Führerschein wird künftig bei acht und nicht mehr bei 18 Punkten eingezogen. 90 Prozent der erwachsenen Radfahrer haben auch einen Autoführerschein – deshalb gilt die Devise: Fahrrad-Verstöße sollte man nicht unterschätzen.“ Richtig teuer wird es für Radfahrer, wenn sie einen Bahnübergang bei geschlossener Schranke überqueren: 350 Euro Bußgeld plus zwei Punkte (bisher: vier Punkte) in Flensburg. Die Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung wird wie bisher mit 25 Euro Verwarnungsgeld geahndet. Huhn: „Den häufigsten Regelverstoß bei Radfahrern hat der Gesetzgeber allerdings nur relativ milde sanktioniert: Die Benutzung des beschilderten Radweges gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung. Hier passieren aber die meisten Unfälle, weil Autofahrer nicht mit Radfahrern aus der Gegenrichtung rechnen. Wer sicher ankommen will, sollte daher unbedingt auf die richtige Fahrtrichtung achten – auch wenn man dafür einen kleinen Umweg in Kauf nehmen muss.“ Links zu Bußgeld-Übersichten http://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fahrrad/ Eine Übersicht der wichtigsten Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer hat der ADFC auf www.adfc.de/bussgeldkatalog zusammengestellt.
Verkehrsregeln
gelten auch für Radfahrer Unfall mit Schaden am Fahrrad melden
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Fahrradunfall - was tun?ADFC gibt Tipps zum Verhalten bei Unfällen Zum Glück gehen die meisten Fahrradunfälle mit leichten Verletzungen aus. Statistisch kommt – ohne bloße Sachschäden und polizeilich nicht aufgenommene Unfälle – auf 435.000 gefahrene Kilometer ein verunglückter Radfahrer. Dennoch ist es wichtig zu wissen, was nach einem Unfall zu tun ist, so der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitglieder-Magazins Radwelt. An erster Stelle steht das Sichern der Unfallstelle und die Hilfe für Verletzte. Danach kommt die Pflicht der Beteiligten, auf Verlangen bestimmte Angaben zu machen. Die Polizei sollte man bei Verletzungen oder Streit über den Unfallhergang einschalten. Bei eindeutigem Verschulden und geringen Sachschäden geht es auch ohne Polizei. Von Kraftfahrern sollte man sich Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen lassen, das Kfz-Kennzeichen sowie Namen und Anschrift notieren und von Zeugen die Telefonnummer. "Bei Unfällen mit Radfahrern oder Fußgängern sollte man auf Vorlage des Personalausweises oder anderer Dokumente bestehen“, sagt ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg. Geschädigte sollten nicht mit dem Fahrer oder Halter verhandeln, denn bei der Abwicklung kommt es erfahrungsgemäß zu Differenzen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ist über www.zentralruf.de schnell ermittelt und muss, wenn sie den Schaden übernimmt, auch die notwendigen Anwaltskosten ersetzen. Seine Haftpflichtversicherung muss der Radfahrer spätestens dann informieren, wenn die Gegenseite Ansprüche stellt, so der ADFC. Einen Wegeunfall meldet man auch der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Schule, Arbeitsstelle oder Hochschule zuständig ist. Um Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Fachanwälte für Verkehrsrecht werden bei Bedarf auch weitere Posten wie Verdienstausfall oder Krankenhausbesuche von Angehörigen professionell geltend machen. Bei Unfallflucht von Kraftfahrern tritt die Verkehrsopferhilfe ein. "ADFC-Mitglieder erhalten eine kostenlose individuelle Beratung durch die ADFC-Bundesgeschäftsstelle oder örtliche ADFC-Vertrauensanwälte, unter anderem in Berlin, Dresden und Leipzig", sagt Syberg. Sachschäden am Fahrrad können nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die Schwacke-Bewertung für Fahrräder geht aber von einem hohen Wertverlust in den ersten Jahren aus: Nach zwei Jahren liegt der Wert nur noch bei 50 Prozent, so auch das OLG Düsseldorf (1 U 234/02), und nach acht Jahren bei 25 Prozent. Dem ADFC liegt aber auch ein Mustergutachten vor, das den Wertverlust des Fahrrads jährlich mit zehn Prozent abschreibt. (11/2010) Info: www.adfc.de
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Radfahrweg, auf
dem man nicht Rad fahren darf Zur anscheinend widersprüchlichen Beschilderung, wie man sie bisweilen auf Radwegen findet, sind auf dieser Internetseite diverse Beispiele und Regelungen aufgeführt, die Bernd Sluka zusammengestellt hat. |
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Hier ist ein Radweg gekennzeichnet, auf dem man nicht Rad fahren soll. Damit ordnet Zeichen 240 mit diesem Zusatzzeichen keine Benutzungspflicht des Radwegs an. |
Studie belegt Vorteile der Fahrradnutzung auf dem Arbeitsweg
Arbeitnehmer, die regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren sind seltener
krank geschrieben. Sie versäumen durchschnittlich einen Arbeitstag weniger pro
Jahr als nicht Rad fahrende Kollegen. Das ergab eine Studie in den Niederlanden
und belegt damit wissenschaftlich den Wert der vom ADFC seit Jahren
veranstalteten Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit“ www.mit-dem-rad-zur-arbeit.de
(24.3.09)
Ähnlich würde sicher auch eine deutsche Studie
aussehen. Aber „Umsteigen“ auf das Fahrrad geschieht nicht nur aus
gesundheitlichen Aspekten. Auch die wirtschaftlichen spielen eine Rolle bei der
Nutzung des Rades. Da in den Städten das Radwegenetz breitflächig ausgebaut
wurde und stetig wird, bietet es sich eben für viele Arbeitnehmer an, ihren Job
per Fahrrad zu erreichen.
Zur Sicherheit tragen etliche Verbesserungen bei wie z.B. das farbliche
Kennzeichnen der Radwege,
besonders in Kreuzungsbereichen, und auch eine günstigere Ampelschaltung für
die Radfahrer.
Somit sind nicht nur Studenten auf dem Weg zur Uni mit dem Fahrrad unterwegs,
sondern auch immer mehr Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle.
Sammlung von Fahrrad-Urteilen und -Vorschriften von Peter de Leuw mehr
Autos auf Radwegen mehr
Rollern ist kein Fahren
ADFC: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen
Wer hofft, als Radfahrer schneller durch die Fußgängerzone zu kommen, ist „auf dem Holzweg“: Denn Rad fahren in eindeutig gekennzeichneten Fußgängerzonen oder auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn der Radverkehr dort ausdrücklich zugelassen ist – und dann auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. So sieht es die Straßenverkehrs-Ordnung vor (§ 41 StVO zu Zei-chen 239).
Ein Schieben des Rades – in diesem Fall gilt man als Fußgänger – ist erlaubt, wenn andere Passanten dadurch nicht erheblich behindert werden (§ 25 Absatz 2 StVO). Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allge-meinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.
In weniger belebten Fußgängerbereichen ist es nach Auffassung des ADFC darüber hinaus zulässig, das Fahrrad als Roller zu verwenden. Roller dürfen als „Fortbewegungsmittel“ nach § 24 StVO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden – auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96). „Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht ‚auf’ dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.
„Aus dieser Position heraus kann man sich auch nicht jederzeit in den Sattel schwingen – das Aufsteigen könnte bereits als „Radfahren“ gelten. Dass man beim Rollern das Fahrrad lenkt, macht daraus noch keine Fahrradfahrt, denn gesteuert wird auch ein Roller“, so der Rechtsexperte weiter.
Zwei Oberlandesgerichte haben Radfahrer, die in der beschriebenen Weise über Zebrastreifen gerollert waren, dem Fußgängerverkehr zugeordnet: „Fußgänger ist dabei auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch – etwa durch wiederholtes Abstoßen mit einem Fuß – fortbewegt“ (OLG Stutt-gart 5 Ss 479/87). Und: „Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und ‚rollert’, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren“ (Kammergericht Berlin 12 U 68/03). Diese Leitsätze müssen auch in Fußgän-gerzonen gelten. Das Fahrrad nimmt als „Roller“ nicht mehr Platz ein als ein geschobenes Rad und stellt keine größere Gefahr dar als ein in der Fußgängerzone zugelassener Erwachsenen-Tretroller. Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht sind dennoch geboten, um flanierende Fußgänger nicht zu behindern, gerade in den zu Weihnachten stark frequentierten Fußgängerzonen.
Voraussetzungen für
Einbahnstraßenfreigabe
Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC, schickte uns einen Auszug aus der
VwV-StVO. In der Regel genügt eine Breite von 3,50 m, bei ausreichenden
Ausweichmöglichkeiten auch 3 m. Für eine Forderung nach mehr als 3,50 m käme
es auf den Bus- und Lkw-Verkehr an. mehr
Radwegebenutzungspflicht in
Tempo 30-Zonen nicht zulässig
§ 45 Abs. 1c) StVO: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo
30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich
weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie
darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in
Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. - Das Verbot benutzungspflichtiger Radwege
ergibt sich aus dem letzten Satz.
Schieben oder fahren?
ADFC gibt Radfahrern Tipps zum Verhalten an Zebrastreifen
Wie verhalten sich Radfahrer am Zebrastreifen richtig, fragt das
Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in
seiner aktuellen Ausgabe. Grundsätzlich gelten für Radfahrer an Zebrastreifen
dieselben Regeln wie für andere Fahrzeugführer: Sie müssen Fußgängern und
Rollstuhlfahrern das Überqueren der Fahrbahn oder des Radwegs ermöglichen. Sie
dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf
halten. Überholen dürfen sie laut § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
nicht.
Was ist, wenn ein Radfahrer selbst die Fahrbahn überqueren will? Laut StVO sind nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Fußgänger sind aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87). Auf dem Fahrrad ist man auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91).
Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb aber nicht immer absteigen, so der ADFC. „Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen und schieben,“ schreibt zum Beispiel der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler in dem Artikel „Radfahrer in der StVO“ (Straßenverkehrsrecht 2005, S. 95).
Kommt es beim Fahren auf dem Zebrastreifen zum Zusammenstoß, weil der Radfahrer vielleicht ein herannahendes Kraftfahrzeug übersehen hat, dann verliert er trotzdem nicht alle Ersatzansprüche. Die Amtsgerichte Köln (266 C 135/83) und Brakel (7 C 676/95) haben in solchen Fällen dem Radfahrer immerhin noch den halben Schadensersatz zugesprochen, berichtet der ADFC.
Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums
Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem
Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in
der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren
können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag
enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747,
28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet
unter www.adfc.de (Juli 2006)
Fahren in der Gruppe
16 Radler und mehr bilden einen
geschlossenen Verband
Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme. Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer „einzeln
hintereinander" zu fahren, haben, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Sind gekennzeichnete Radwege da, so müssen sie benutzt werden - auch von Rennradfahrern. Ausnahmen
gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) - nicht zumutbar ist. Nicht gekennzeichnete Radwege „dürfen" von Radfahrern befahren werden. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind. Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier das Rechtsfahrgebot.
Andererseits: Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, müssen, ältere Kinder bis zehn Jahre dürfen die Gehwege benutzen.
Kraftfahrer dürfen innerorts häufig maximal Tempo 30 fahren. Für Radfahrer gibt es keine Beschränkung, obwohl Hightech-Räder durchaus solche Geschwindigkeiten zulassen. Hier gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/h können „zu schnell" sein, beispielsweise wenn man von Fußgängern zu spät wahrgenommen wird.
Autofahrer müssen einen „ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen.
Ein Meter ist dabei nicht immer genug, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem
Überholverbot gleichkäme.
Radweg:
Schräge Betonkante kann Verkehrssicherungspflicht auslösen
Eine fünf Zentimeter hohe, in einem Winkel von 45 Grad verlaufende Betonabbruchkante auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom August 2014 entschieden.
Der Kläger befuhr eines
Abends einen unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg. Dieser wies
eine fünf Zentimeter hohe, in einem Winkel von 45 Grad zur Fahrtrichtung
verlaufende Abbruchkante auf. Auf dieser ist der Kläger eigenen Angaben zufolge
mit dem Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten und danach zu Fall gekommen,
wobei er sich eine Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie
Prellungen an der linken Hand zuzogen hat. Der Kläger verlangt ein
Schmerzensgeld in der Größenordnung bis 6.500 Euro und materiellen
Schadenersatz in Höhe von rund 3.300 Euro und hatte damit zum Teil Erfolg.
Das OLG Hamm hat eine
Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht, ihre unfallursächliche
Verletzung festgestellt und dem Kläger unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldens dem Grunde nach 50-prozentigen Schadenersatz zugesprochen. Der
Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die Verkehrssicherungspflicht
von der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Uferweges vertraglich
übernommen habe. Der Zustand des Uferweges stelle jedenfalls bei Dunkelheit
eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die anfangs einer Betonfläche mit
einem Winkel von 45 Grad in Fahrtrichtung verlaufende Betonabbruchkante könne
einen Radfahrer stürzen lassen, wenn er mit seinem Vorderrad so auf die Kante
treffe, dass er an dieser abgleite.
Diese Gefahrensituation sei
bei dem unbeleuchteten Weg im Scheinwerferlicht des Rades erst aus einer
Entfernung von zehn Metern zu erkennen und erfordere daher eine erhöhte
Aufmerksamkeit eines Radfahrers, von der ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht
immer ausgehen könne. Außerdem weise der Radweg an der Stelle eine Links- und
anschließend eine Rechtskurve auf, sodass damit zu rechnen sei, dass ein
Radfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Kurvenverlauf und nicht auf den Untergrund
richte. Der Beklagte habe daher auf die Beseitigung der Gefahrenquelle hinwirken
oder in ausreichendem Abstand vor ihr warnen müssen. Beides habe er versäumt.
Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger im Bereich der Betonkante
gestürzt sei. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei zu seinen Gunsten
zu vermuten, dass die Gefahrenquelle zum Sturz geführt habe.
Weil der Unfall für
den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu
vermeiden gewesen wäre, treffe ihn aber ein mit 50 Prozent zu bewertendes
Mitverschulden. Die genaue Höhe des Schadens und damit die vom Kläger zu
beanspruchende Summe sei im weiteren Verfahren vor dem Landgericht zu klären. Oberlandesgericht
Hamm, Urteil vom 29.08.2014, 9 U 78/13
Quelle: DG Treuhand Brurgdorf/Hannover Mandantenbrief
12/2014